50.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 67 AB 104)

Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Bgld. LVwGG, LGBl. Nr. 44/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 der Eintrag „§ 25a Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse“ eingefügt.

2. In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „Abs. 2 bis 12“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 12“ ersetzt.

3. § 24 Abs. 2 entfällt.

4. Die Tabelle in § 24 Abs. 4 lautet:

in der Gehaltsstufe

in der

Verwendungsgruppe

R

Euro

1

4.200,50

2

4.688,50

3

5.176,50

4

5.811,00

5

6.250,20

6

6.591,70

7

6.884,60

5. Die Tabelle in § 24 Abs. 4 lautet:

in der Gehaltsstufe

in der

Verwendungsgruppe

R

Euro

1

4.200,50

2

4.200,50

3

4.505,50

4

4.993,50

5

5.573,10

6

6.085,50

7

6.463,60

8

6.774,80

9

6.884,60

6. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.“

7. In § 24 wird ersetzt:

a) in Abs. 7 der Betrag „1 530,30 Euro“ durch den Betrag „1 557,40 Euro“,

b) in Abs. 8 der Betrag „612,10 Euro“ durch den Betrag „622,90 Euro“,

c) in Abs. 9 der Betrag „37 Euro“ durch den Betrag „37,70 Euro“.

8. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen“ durch die Wortfolge „Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ ersetzt.

9. § 25 Abs. 3 entfällt.

10. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

## „§ 25a {#art_25a}

### Besoldungsreform 2015 - Überleitung bestehender Dienstverhältnisse {#prov_besoldungsreform_2015_uberleitung_bestehender_dienstverhaltnisse}

Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes der Verwendungsgruppe R werden nach den §§ 120a, 120b und 120c LBBG 2001 übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen wird das Ausmaß der nach § 120a Abs. 9 LBBG 2001 gebührenden Wahrungszulage mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.“

11. Dem § 39 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2015 treten in Kraft: