51.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXI. Gp. RV 80 AB 99)

Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zweiter Satz“ durch die Wortfolge „dritter Satz“ ersetzt.

2. In § 7 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.“

3. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Gebrechen“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

4. In § 24 Abs. 3 wird nach dem Wort „Semester“ die Wortfolge „oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr“ eingefügt.

5. In § 24 Abs. 9 wird das Wort „Gebrechens“ durch das Wort „Behinderung“ ersetzt.

6. § 41 Abs. 3a lautet:

„(3a) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigten und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf das Konto überwiesenen Pensionsleistungen gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. Diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.“

7. Nach § 47 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.“

8. In § 70 Abs. 2 Z 2 wird die Ziffer „9“ durch die Ziffer „10“ ersetzt.

9. In § 70 Abs. 3 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ eingefügt.

10. In § 73 Abs. 2 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ eingefügt.

11. In § 92 Abs. 2 wird nach der Zahl „1956“ die Wortfolge „in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung“ eingefügt.

12. Der bisherige Wortlaut des § 98 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 15 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.“

13. In § 102 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

14. In § 111 Abs. 1 wird nach dem Wort „Teuerungszulage“ die Wortfolge „bzw. des Referenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001“ eingefügt.

15. § 114 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

16. Dem § 117 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2015 treten in Kraft: