53.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird

(XXI. Gp. RV 64 AB 105)

Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 1 wird das Zitat „LBPG 2002, LGBl. Nr. 103,“ durch die Wortfolge „LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, mit Ausnahme des 3. Hauptstückes,“ ersetzt.

2. § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

3. In § 36 entfällt die Wortfolge „und die Disziplinaroberkommission je“.

4. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2015 treten in Kraft:

5. § 49 lautet:

## „§ 49 {#art_49}

### Verweisung auf andere Gesetze {#prov_verweisung_auf_andere_gesetze}

Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden: