54.Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten geändert wird (XXI. Gp. RV 81 AB 100)

Gesetz vom 22. Oktober 2015, mit dem das Burgenländische Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Personalzuweisungsgesetz-Krankenanstalten - Bgld. PG-K, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Der die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten verfügende Bescheid ist von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES als Dienstbehörde zu erlassen.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2015 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“