56.Gesetz vom 19. November 2015, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird (XXI. Gp. IA 142 AB 157) [CELEX Nr. 32013L0033]

Gesetz vom 19. November 2015, mit dem das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „rechtskräftig“ die Wortfolge „und unanfechtbar“ eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

3. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Trotz Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde, die

5. Dem § 4 Abs. 1 wird folgende Z 16 angefügt:

6. In § 7 Abs. 2 wird der Terminus „§ 23 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz“ durch den Ausdruck „der 5. Abschnitt des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013“ ersetzt.

7. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Im Einzelfall ist auch die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen, zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei sie gleich zu behandeln sind wie Inländer. Besonders schutzbedürftige Personen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren.“

8. In § 8 Abs. 1 wird der Terminus „§ 76 NAG“ durch den Ausdruck „§ 62 Asylgesetz 2005“ ersetzt.

9. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen. Gleiches gilt für eine Einschränkung oder einen Entzug von Grundversorgungsleistungen.“

10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

## „§ 11a {#art_11a}

### Unentgeltliche Rechtsvertretung {#prov_unentgeltliche_rechtsvertretung}

(1) Im Falle eines Rechtmittels gegen Bescheide nach diesem Gesetz kann von Fremden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch genommen werden, wenn

(2) Eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung kann, soweit sie gesetzlich vorgesehen ist, von Fremden bei Organisationen in Anspruch genommen werden, die einen Betreuungsvertrag mit dem Land Burgenland abgeschlossen haben.“

11. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze beziehen sich auf folgende Fassungen:

12. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

13. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 4, §§ 11a und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2015 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“