57.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2015 über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Dezember 2015 über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates

> Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Burgenländischen Schulaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates {#prov_entschadigung_der_mitglieder_des_kollegiums_des_landesschulrates}

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates gebührt als Reisekostenentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums die gleiche Vergütung, wie sie Landesbediensteten gemäß dem 3. Hauptstück (Reisegebührenrecht) des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.

(2) Bei nachgewiesenem Verdienstentgang ist überdies eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung des § 17 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2014, zuzuerkennen.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992 über die Reisekostenentschädigung des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates sowie über die Entschädigung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirksschulräte, LGBl. Nr. 34/1992, außer Kraft.