60.Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird

(XXI. Gp. RV 180 AB 198)

Gesetz vom 10. Dezember 2015, mit dem das Landesumlagegesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Landesumlagegesetz, LGBl. Nr. 73/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

## „§ 2 {#art_2}

Die Höhe der Landesumlage wird für das Jahr 2016 mit 7,6% der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe und des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft festgesetzt.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“