14.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016, mit der die Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016, mit der die Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird

> Auf Grund des § 18 Abs. 16 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:

> Die Landes-Personalvertretungs-Wahlordnung, LGBl. Nr. 4/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.“

3. In § 8 Abs. 3 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

4. In § 11 wird das Zitat „§ 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970“ durch das Zitat „§ 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1991 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „v.H.“ durch den Ausdruck „%“ ersetzt.

6. Der Wortlaut des § 43 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, §§ 11 und 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Nießl