16.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016, mit der die Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016, mit der die Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung geändert wird

> Auf Grund des 3. Abschnittes, insbesondere der §§ 14 bis 16 und 19 bis 24 des Burgenländischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes - Bgld. G-PVG, LGBl. Nr. 78/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird verordnet:

> Die Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung - Bgld. G-PVWO, LGBl. Nr. 33/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Berufung“ durch das Wort „Beschwerde“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Der Personalvertreterwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.“

3. In § 8 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

4. In § 11 wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 4/1996,“ die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

5. Der Wortlaut des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 16/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.“

Für die Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Nießl