17.Gesetz vom 17. März 2016, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird (XXI. Gp. RV 237 AB 279) [CELEX Nr. 32009L0147]

Gesetz vom 17. März 2016, mit dem das Bgld. Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:

2. In § 89 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.

3. § 101 Abs. 1 Z 9 entfällt.

4. Nach § 179 wird folgender § 179a eingefügt:

## „§ 179a {#art_179a}

### Behörde {#prov_behorde}

Soweit der Geltungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, ist zuständige Behörde für Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die Landesregierung. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.“

5. In § 184 Abs. 2 Z 25 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 184 Abs. 2 wird folgende Z 26 angefügt:

6. Dem § 192 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, §§ 89 und 101 Abs. 1, §§ 179a und 184 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 17/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“