18.Gesetz vom 17. März 2016, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird

(XXI. Gp. IA 258 AB 278)

Gesetz vom 17. März 2016, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die öffentlichen Veranstaltungen im Burgenland, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Z 10 lautet:

2. Nach § 1 Abs. 4 Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:

3. In § 10 Abs. 2 Z 5 wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Genehmigungsbescheide“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Nachweise im Sinne des § 12 Abs 2 Z 6“ eingefügt.

4. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanmeldung sowie der beizulegenden Unterlagen durch Verordnung näher festlegen.“

5. § 11 Z 3 lautet:

6. In § 12 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und dem § 12 Abs. 2 wird folgende Z 6 angefügt:

7. Nach § 12 Abs 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 2 Z 6 insbesondere die Anforderungen einer Bescheinigung gemäß Z 6 lit. a sowie einer Bestätigung gemäß Z 6 lit. b bestimmen. Dabei sind hinsichtlich Flucht und Rettung, Fluchtwegkennzeichnung, Notbeleuchtung, Blitzschutz, brandschutz- sowie sicherheitstechnischen Anforderungen erforderliche Mindeststandards festzulegen.“

8. Dem § 26 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 Abs. 4 Z 10 und 13a, § 10 Abs. 2 Z 5, § 10 Abs. 2a, § 11 Z 3, § 12 Abs. 2 Z 5 und Z 6 und § 12 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.