19.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2016 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2016)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2016, mit der der Rettungsbeitrag für das Jahr 2016 festgesetzt wird (Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2016)

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Rettungsbeitrag {#prov_rettungsbeitrag}

(1) Der von jeder Gemeinde an die von ihr vertraglich verpflichtete anerkannte Rettungsorganisation jährlich zu entrichtende Rettungsbeitrag (bestehend aus einem aliquoten Anteil für den örtlichen Rettungsdienst sowie einem aliquoten Anteil für den Notarztrettungsdienst) wird ab 1. Jänner 2016 je Einwohner der Gemeinde (gemäß § 9 Abs. 10 des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015) wie folgt festgesetzt:

(2) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Rettungsbeitrag als Gesamtbeitrag an diese Rettungsorganisation zu leisten.

(3) Von Gemeinden, in denen der örtliche Rettungsdienst und der Notarztrettungsdienst nicht von derselben Rettungsorganisation erbracht werden, ist der Anteil für den Notarztrettungsdienst direkt an die den Notarztrettungsdienst tatsächlich leistende Rettungsorganisation zu entrichten.

## § 2 {#art_2}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Rettungsbeitragsverordnung 2015, LGBl. Nr. 9/2015, außer Kraft.