23.Gesetz vom 14. April 2016 über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EU-Berufsanerkennung - Sammelnovelle 2016)

(XXI. Gp. RV 316 AB 332) [CELEX Nr. 32005L0036, 32013L0055, 32014L0036, 32014L0066]

Gesetz vom 14. April 2016 über die Anpassung der Burgenländischen Landesrechtsordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (EU-Berufsanerkennung - Sammelnovelle 2016)

> Der Burgenländische Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009

> Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 der Eintrag „§ 14a Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern“ und nach dem Eintrag zu § 34 der Eintrag „§ 34a Umsetzungshinweis“ eingefügt.

2. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Grundausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern mit Verordnung festzulegen.“

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen von Helferinnen und Helfern {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen_von_helferinnen_und_helfern}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(6) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten zu entscheiden.

(8) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens sechs Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(9) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,

Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 und der bisherigen Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers festzulegen.

(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, haben über deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Österreich erforderlich sind.

(13) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmengesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.“

4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

## „§ 34a {#art_34a}

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

Mit dem Gesetz LGBl. Nr. 23/2016 wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, umgesetzt.“

5. Dem § 35 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes

> Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt 2 wird der Eintrag zu § 8 „Anerkennungen von ausländischen Berufsqualifikationen“ durch den Eintrag „Anerkennung von Ausbildungen“ ersetzt.

b) Im Abschnitt 2 werden nach dem Eintrag zu § 8 folgende Einträge eingefügt:

2. § 8 lautet:

### „§ 8 {#prov_8}

### Anerkennung von Ausbildungen {#prov_anerkennung_von_ausbildungen}

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.“

3. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8d eingefügt:

## „§ 8a {#art_8a}

### Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen {#prov_verfahren_zur_anerkennung_von_ausbildungen}

(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn

(3) Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Ausbildung

(4) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(5) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(6) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmengesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(7) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

## § 8b {#art_8b}

### Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung {#prov_anpassungslehrgang_und_erganzungsprufung}

(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 8 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

## § 8c {#art_8c}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang}

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 8 bis 8b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

## § 8d {#art_8d}

### Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen {#prov_anerkennung_aufgrund_gemeinsamer_ausbildungsrahmen_bzw_ausbildungsprufungen}

In den Fällen des § 8a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer Ausbildungsprüfung entspricht.“

4. In § 47 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

5. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 8, 8a bis 8d und § 47 Z 9 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008

> Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008, LGBl. Nr. 44/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20a „Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise“.

2. § 20 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.“

3. § 20 Abs. 4 Z 2 und 3 lautet:

4. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sämtliche Nachweise sind im Original oder bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.“

5. § 20 Abs. 4a lautet:

„(4a) Die Landesregierung hat

6. § 20 Abs. 4b lautet:

„(4b) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass

7. Nach § 20 Abs. 4b werden folgende Abs. 4c bis 4g eingefügt:

„(4c) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(4d) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(4e) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(4f) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(4g) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.“

8. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

## „§ 20a {#art_20a}

### Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise {#prov_anerkennung_auslandischer_befahigungs_oder_ausbildungsnachweise}

Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.“

9. § 20b Abs. 4 lautet:

„(4) § 20 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 4, 4a bis 4g, § 20 Abs. 7 und 8 sowie § 20a gelten sinngemäß.“

10. In § 27 Abs. 5 wird am Ende der Z 6 das Wort „und“ sowie am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 bis 10 angefügt:

11. Dem § 27 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 20 Abs. 2, 4, 4a bis 4g, §§ 20a und 20b Abs. 4 sowie § 27 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

> Das Burgenländische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

### „§ 7 {#prov_7}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag

(2) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.

(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 3 unterscheiden.

(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(8) Fächer im Sinne des Abs. 6, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 3 geforderten Ausbildung aufweist.

(9) Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festzulegen:

(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Abs. 1 genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.

(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(12) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(13) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 3 zu absolvieren.“

2. § 17 Abs. 3 Z 6 lautet:

3. In § 17 Abs. 3 Z 12 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 und 14 angefügt:

4. In § 19 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 bis 14 angefügt:

5. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 7, 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes

> Das Burgenländische Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

## „§ 7 {#art_7}

### Anerkennung von Ausbildungen {#prov_anerkennung_von_ausbildungen_2}

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.“

2. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7d eingefügt:

## „§ 7a {#art_7a}

### Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen {#prov_verfahren_zur_anerkennung_von_ausbildungen_2}

(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn

(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 7 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(6) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

## § 7b {#art_7b}

### Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung {#prov_anpassungslehrgang_und_erganzungsprufung_2}

(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 7 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

## § 7c {#art_7c}

### Partieller Berufszugang {#prov_partieller_berufszugang_2}

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 bis 7b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

## § 7d {#art_7d}

### Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen {#prov_anerkennung_aufgrund_gemeinsamer_ausbildungsrahmen_bzw_ausbildungsprufungen_2}

In den Fällen des § 7a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einer oder einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfung entspricht.“

3. § 11 Z 3 lautet:

4. Dem § 11 werden folgende Z 4 bis 6 angefügt:

5. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 7, 7a bis 7d und § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Burgenländischen Tierzuchtgesetzes 2008

> Das Burgenländische Tierzuchtgesetz 2008 - Bgld. TZG 2008, LGBl. Nr. 19/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 19 „Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen nach dem Recht der Europäischen Union“ und der Eintrag zu § 20 „(entfallen)“.

2. § 19 lautet:

## „§ 19 {#art_19}

### Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen nach dem Recht der Europäischen Union {#prov_anerkennung_von_ausbildungsbescheinigungen_nach_dem_recht_der_europaischen_union}

(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag

(2) Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Neben Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen ist auch ein Staatsangehörigkeitsnachweis vorzulegen. Hat die Landesregierung Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.

(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 binnen eines Monats zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden.

(6) Die Landesregierung kann die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 14 nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(10) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.“

3. § 20 entfällt.

4. In § 29 Z 41 wird der Satzpunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42 bis 44 angefügt:

5. Dem § 30 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 19 und 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 20 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 außer Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993

> Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993 - LFBAO, LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 30a lautet:

## „§ 30a {#art_30a}

### Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union {#prov_anerkennung_von_ausbildungsnachweisen_nach_dem_recht_der_europaischen_union}

(1) Unbeschadet des § 29 hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechenden Berufsbezeichnungen zuzuerkennen, wenn diese die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz erworben haben, und

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der II. und III. Abschnitt des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinne des Abs. 2 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen. Diese Nachweise sind im Original vorzulegen. Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden und Stellen eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der antragstellenden Person das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Entscheidung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für die Meisterin oder den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für die Facharbeiterin oder den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat die antragstellende Person Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(9) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.

(11) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen nach Abs. 1 oder 2 Z 2 gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung den in den Ausbildungsverordnungen vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind. Vor Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde des Bundes zu hören.

(12) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen- Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, anzuwenden.“

2. In § 33a wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 bis 11 angefügt:

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 30a und 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“