25.Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 321 AB 331) [CELEX Nr. 32012L0018]

Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Kurztitel lautet:

„Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz“

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Eintrag zum 3. Abschnitt lautet „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Betriebe)“.

b) Nach dem Eintrag zu § 14 wird der Eintrag „§ 14a Inspektionen“ eingefügt.

3. § 3 Abs. 3 Z 2 bis 14 lautet:

4. Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:

### „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfällemit gefährlichen Stoffen (Seveso III-Betriebe)“ {#prov_beherrschung_der_gefahren_schwerer_unfallemit_gefahrlichen_stoffen_seveso_iii_betriebe}

5. In § 13 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „vor der Inbetriebnahme des Betriebs“ die Wortfolge „oder vor einer Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat“ eingefügt.

6. In § 13 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.“ angefügt.

7. In § 13 Abs. 3 Z 4 wird der Punkt am Ende der Wortfolge durch einen Strichpunkt ersetzt und dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

8. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber hat die sich nach Durchführung einer Inspektion im Sinne des § 14a ergebenden erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist einzuleiten und umzusetzen.“

9. § 14 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

10. Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“

11. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.“

12. In § 14 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Dieser interne Notfallplan ist der Behörde“ die Wortfolge „spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben,“ eingefügt.

13. Nach § 14 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Interne Notfallpläne haben, ungeachtet des Abs. 9 mindestens folgende Angaben zu enthalten:

14. Dem § 14 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.“

15. In § 14 Abs. 8 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Öffentlichkeit den“ die Wortfolge „auf dem aktuellen Stand gehaltenen“ und nach der Wortfolge „und das für eine Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 zu erstellende“ die Wortfolge „, auf dem aktuellen Stand gehaltene,“ eingefügt.

16. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

### „§ 14a {#prov_14a}

### Inspektionen {#prov_inspektionen}

(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.

(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.“

17. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „der beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten zentralen Meldestelle für schwere Unfälle“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

18. In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „nach Durchführung einer Inspektion“ die Wortfolge „gemäß § 14a“ eingefügt.

19. § 15 Abs. 3 entfällt.

20. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.“

21. § 19 Abs. 7 entfällt.

22. § 20 Abs. 2 Z 1 lautet:

23. § 20 Abs. 2 Z 3 lautet:

24. § 22 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.“

25. Nach § 29 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

26. § 32 Z 2 lautet:

27. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14 Abs. 1 und 1a, 2, 6, 6a, 7 und 8, §§ 14a, 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Z 2 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 7.“

28. Der Anhang 2 wird durch den Anhang 2 zum vorliegenden Gesetz ersetzt:

### „Anhang 2 {#prov_anhang_2}

## Stoffliste zum 3. AbschnittGefährliche Stoffe {#art_stoffliste_zum_3_abschnittgefahrliche_stoffe}

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

#### Teil 1

#### Gefahrenkategorie von Gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien

Mengenschwellen in Tonnen des gefährlichen Stoffs im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 3 für die Anwendung von

Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse

Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse

Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

H1 AKUT TOXISCH

Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

- Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege;

- Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT - EINMALIGE EXPOSITION

STOT SE Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

- Instabile explosive Stoffe

- Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

- Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5 000 (netto)

50 000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

- entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

- andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5000

50 000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ - UMWELTGEFAHREN

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ - ANDERE GEFAHREN

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

#### Teil 2

#### Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe

Spalte 1

CAS-Nr.1

Spalte 2

Spalte 3

Bezeichnung des gefährlichen Stoffes

Mengenschwellen in Tonnen für die

Anwendung in

Betrieben der unteren Klasse

Betrieben der oberen Klasse

1.1. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

-

5 000

10 000

1.2. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

-

1 250

5 000

1.3. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

-

350

2 500

1.4. Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

-

10

50

2.1. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

-

5 000

10 000

2.2. Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

-

1 250

5 000

3. Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure oder -Salze

1303-28-2

1

2

4. Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure oder

-Salze

1327-53-3

0,1

5. Brom

7726-95-6

20

100

6. Chlor

7782-50-5

10

25

7. Atemgängige pulverförmige Nickel-

verbindungen (Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid)

-

1

8. Ethylenimin

151-56-4

10

20

9. Fluor

7782-41-4

10

20

10. Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)

50-00-0

5

50

11. Wasserstoff

1333-74-0

5

50

12. Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

7647-01-0

25

250

13. Bleialkyle

-

5

50

14. Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

-

50

200

15. Acetylen

74-86-2

5

50

16. Ethylenoxid

75-21-8

5

50

17. Propylenoxid

75-56-9

5

50

18. Methanol

67-56-1

500

5 000

19. 4,4’-Methylen-bis (2-chloranilin)

oder seine Salze, pulverförmig

101-14-4

0,01

20. Methylisocyanat

624-83-9

0,15

21. Sauerstoff

7782-44-7

200

2 000

22. 2,4-Toluylendiisocyanat

2,6-Toluylendiisocyanat

584-84-9

91-08-7

10

100

23. Carbonyldichlorid (Phosgen)

75-44-5

0,3

0,75

24. Arsin (Arsentrihydrid)

7784-42-1

0,2

1

25. Phosphin (Phosphortrihydrid)

7803-51-2

0,2

1

26. Schwefeldichlorid

10545-99-0

1

27. Schwefeltrioxid

7446-11-9

15

75

28. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (siehe Anmerkung 20)

-

0,001

29. Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten: 4-Aminobiphenyl oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3- chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

-

0,5

2

30. Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe

a) Ottokraftstoffe und Naphta

b) Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)

c) Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

d) Schweröle

e) alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse

-

2 500

25 000

31. Ammoniak, wasserfrei

7664-41-7

50

200

32. Bortrifluorid

7637-07-2

5

20

33. Schwefelwasserstoff

7783-06-4

5

20

34. Piperidin

110-89-4

50

200

35. Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

3030-47-5

50

200

36. 3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

5397-31-9

50

200

37. Natriumhypochlorit-Gemische (*), die als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in Anhang 2 Teil 1 eingestuft sind

(*) Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend - akut 1 [H400] eingestuft.

-

200

500

38. Propylamin (siehe Anmerkung 21)

107-10-8

500

2 000

39. tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

1663-39-4

200

500

40. 2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

16529-56-9

500

2 000

41. Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

533-74-4

100

200

42. Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

96-33-3

500

2 000

43. 3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

108-99-6

500

2 000

44. 1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

109-70-6

500

2 000

(1) Die CAS-Nummer wird nur als Hinweis angegeben.

Anmerkungen:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)