27.Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2016)

(XXI. Gp. RV 318 AB 330)

Gesetz vom 14. April 2016, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2016)

> Der Landtag hat - teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 196 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 9/2016 - beschlossen:

> Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 21a lautet:

### ,,§ 21a {#prov_21a}

### Ausbildungsstätten {#prov_ausbildungsstatten}

Die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten haben entsprechend dem ausgewiesenen Leistungsspektrum sicherzustellen, dass dem künftigen Bedarf an Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin unter Bedachtnahme auf die Beratungsergebnisse der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Art. 44 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 61/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 55/2013, eine ausreichende Zahl an Ausbildungsstellen für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht.“

2. Der bisherige Text des § 22a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ferner kann der Rechtsträger von Fondskrankenanstalten für die Dauer außergewöhnlicher Ereignisse (zB Naturkatastrophen, Flüchtlingsbewegungen, Großunfälle), deren Bewältigung im Sinne der Allgemeinheit (öffentliches Interesse) geboten ist, die Führung von dislozierten Ambulanzen vorsehen. In diesem Fall ist die Landesregierung ohne zeitlichen Aufschub vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu informieren.“

3. Dem § 86 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) §§ 21a und 22a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“