33.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2016, mit der die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990 geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2016, mit der die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990 geändert wird

> Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 wird verordnet:

> Die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1990 - LKGV 1990, LGBl. Nr. 71/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 64/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 lit. a wird die Wortfolge „Unabhängigen Verwaltungssenates“ durch das Wort „Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt.

2. Dem § 1 wird folgende lit. d angefügt:

1.

an Werktagen während der Amtsstunden

200 Euro

2.

an Werktagen außerhalb der Amtsstunden sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

300 Euro

Diese Beträge erhöhen sich, abweichend von § 2, um 25 Euro für jede angefangene halbe Stunde, wenn die einfache Fahrtstrecke vom Dienstort des Amtsorgans zum Ort der Trauung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft mehr als 10 km beträgt.“

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die gemäß § 1 lit. d eingehobenen Kommissionsgebühren fließen der Personenstandsbehörde zu, die die Amtshandlung vorgenommen hat.“

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 lit. d und § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“