35.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird

> Auf Grund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des Art. 72 Abs. 1 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

## § 1 {#art_1}

Die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.

## § 2 {#art_2}

Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

## § 3 {#art_3}

(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 35/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2014, außer Kraft.