46.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 2016, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe geändert wird [CELEX Nr. 32014L0027]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 2016, mit der die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe geändert wird

> Auf Grund des § 94g Abs. 2 Z 5 lit. a der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, - Bgld. VbA, LGBl. Nr. 26/2001, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird nach der Wortfolge „über den Schutz der“ die Wortfolge „Dienstnehmerinnen und“ eingefügt.

2. In § 2 Abs. 1 wird nach dem Zitat „BGBl. II Nr. 237/1998,“ das Zitat „in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015,“ eingefügt.

3. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Die in § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 5 sowie § 12 Abs. 1, 2 und 3 VbA enthaltenen Verweisungen auf §§ 12, 14 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4, § 41 Abs. 2 und § 43 Abs. 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 60/2015, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 84, 84b Abs. 5, § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4, §§ 90b und 90c Abs. 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 zu verstehen.“

4. Der Wortlaut des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG sowie der Richtlinie 2004/37/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1, umgesetzt.“

5. Der bisherige Wortlaut des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Der Titel, § 2 Abs. 1 und 4 sowie § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“