52.Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird (XXI. Gp. RV 441 AB 462) [CELEX Nr. 32013L0055]

Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014, LGBl. Nr. 42/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 88 wird folgender Eintrag eingefügt:

b) Nach dem Eintrag zum VII. Hauptstück wird folgender Eintrag eingefügt:

c) Die Einträge zu §§ 142 und 143 lauten:

d) Der Eintrag zu § 144 lautet:

e) Nach dem Eintrag zu § 150 werden folgende Einträge eingefügt und ersetzt:

f) Nach dem Eintrag zum VIIa. Hauptstück wird folgender Eintrag eingefügt:

g) Nach dem Eintrag zu § 151k werden folgende Einträge eingefügt:

h) Nach dem Eintrag zu § 157f werden folgende Einträge eingefügt:

2. In § 1 Abs. 3 wird das Wort „öffentliches“ durch das Wort „öffentlich-rechtliches“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wiesungs- oder Kontrollverhältnis“ durch die Wortfolge „Weisungs- oder Kontrollverhältnis“ ersetzt.

4. § 15 Abs. 6 entfällt.

5. Die Tabelle in § 57 lautet:

in der

Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

gv1

gv2

gv3

gv4

gv5

1

3.271,30

2.483,40

2.014,20

1.879,70

1.815,30

2

3.438,40

2.594,40

2.067,80

1.912,10

1.841,50

3

3.605,60

2.705,40

2.121,40

1.944,60

1.867,80

4

3.772,70

2.816,40

2.175,00

1.977,00

1.894,00

5

3.939,90

2.927,50

2.228,70

2.009,40

1.920,20

6

4.107,00

3.038,60

2.282,40

2.041,80

1.946,50

7

4.274,30

3.149,60

2.336,00

2.074,20

1.972,70

8

4.441,40

3.260,50

2.389,60

2.106,50

1.999,00

9

4.608,40

3.371,60

2.443,20

2.139,10

2.025,20

10

4.775,70

3.482,60

2.496,80

2.171,40

2.051,40

11

4.838,40

3.593,60

2.550,50

2.203,80

2.077,70

12

-

3.663,00

2.590,70

2.228,20

2.097,30

6. Die Tabelle in § 58 Abs. 1 lautet:

in der

Entlohnungs-

stufe

in der Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

1

1.969,00

1.886,50

1.851,50

1.815,30

1.776,70

2

2.017,10

1.926,30

1.885,30

1.841,50

1.791,30

3

2.065,10

1.966,10

1.919,20

1.867,80

1.805,80

4

2.113,20

2.006,00

1.953,10

1.894,00

1.820,40

5

2.161,30

2.045,90

1.986,90

1.920,20

1.834,80

6

2.209,40

2.085,60

2.020,70

1.946,50

1.849,40

7

2.257,60

2.125,50

2.054,70

1.972,70

1.863,90

8

2.305,60

2.165,30

2.088,60

1.999,00

1.878,50

9

2.353,70

2.205,10

2.122,40

2.025,20

1.893,00

10

2.401,70

2.245,00

2.156,40

2.051,40

1.907,60

11

2.437,80

2.284,80

2.190,20

2.077,70

1.922,10

12

2.485,90

2.314,60

2.215,50

2.097,30

1.933,00

7. In § 62 Abs. 1 werden ersetzt:

a) der Betrag „458“ durch den Betrag „464,00“,

b) der Betrag „559,70“ durch den Betrag „567,00“,

c) der Betrag „661,50“ durch den Betrag „670,10“,

d) der Betrag „763,30“ durch den Betrag „773,20“.

8. In § 62 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gemeindeverbänden“ die Wortfolge „, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände,“ eingefügt.

9. Dem § 62 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände gebührt jedoch höchstens die Funktionszulage der Funktionszulagengruppe 2. Sind diese Leiterinnen und Leiter gleichzeitig Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, so gebührt ihnen die Funktionszulage nur in der Höhe von 30 % der in Abs. 1 vorgesehenen Zulage.“

10. In § 68 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „, höchstens jedoch im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten“.

11. Dem § 68 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.“

12. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

### „§ 88a {#prov_88a}

### Trauungsentschädigung {#prov_trauungsentschadigung}

(1) Gemeindebediensteten, die als Standesbeamtinnen oder als Standesbeamte eine Trauung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden vornehmen, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung oder einer Sonn- und Feiertagsvergütung und anstelle von Reisegebühren sowie als Ersatz für sonstige Aufwendungen mit Ausnahme der Entschädigung für Kleidung (Bekleidungspauschale) eine Trauungsentschädigung. Diese beträgt

(2) Abs. 1 ist - abweichend von § 1 Abs. 1 - auch auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte anzuwenden. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist nicht anzuwenden. Die Trauungsentschädigung ist nicht ruhegenussfähig und begründet keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.“

13. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von § 101 Abs. 2 LBBG 2001 erlischt der Anspruch auf Reisegebühren, wenn er von den Gemeindebediensteten nicht innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Reisegebühren entstanden ist, bei ihrer Dienststelle geltend gemacht wird.“

14. Nach der Überschrift des VII. Hauptstückes wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

#### „1. Abschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen“

15. § 142 lautet:

### „§ 142 {#prov_142}

### Einreihung in das Entlohnungsschema IL oder gb {#prov_einreihung_in_das_entlohnungsschema_il_oder_gb}

Die Betreuungspersonen sind nach Maßgabe der §§ 150b bis 151 in das Entlohnungsschema IL oder in das Entlohnungsschema gb einzureihen.“

16. Die Überschrift des § 143 lautet:

### „Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL und des Entlohnungsschemas gb“ {#prov_entlohnungsgruppen_des_entlohnungsschemas_il_und_des_entlohnungsschemas_gb}

17. Dem § 143 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Entlohnungsschema gb umfasst die Entlohnungsgruppen gb1, gb2 und gb3.“

18. In § 143 Abs. 2 wird nach der Gruppenbezeichnung „l2b1“ das Wort und die Gruppenbezeichnung „oder gb1“ eingefügt.

19. § 143 Abs. 3 lautet:

„(3) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 oder gb2 ist

20. In § 143 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

21. In § 143 Abs. 5 Z 2 und 3 werden das Zitat „§ 3 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 3b Abs. 1“ und das Zitat „§ 5 Bgld. LVBG 2013“ durch die Wortfolge „das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)“ ersetzt.

22. Die Tabelle in § 144 Abs. 1 lautet:

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

l2b1

l3

Euro

1

1.853,60

1.664,70

2

1.887,00

1.691,40

3

1.921,10

1.718,10

4

1.957,10

1.745,00

5

2.036,80

1.779,10

6

2.132,30

1.832,30

7

2.228,20

1.899,30

8

2.323,30

1.969,90

9

2.418,70

2.042,60

10

2.514,10

2.116,50

11

2.636,80

2.190,00

12

2.768,80

2.263,60

13

2.900,50

2.338,10

14

3.031,90

2.426,20

15

3.152,20

2.528,20

16

3.272,60

2.630,00

17

3.401,50

2.731,40

18

3.523,80

2.833,00

19

3.553,70

2.883,70

23. § 144 entfällt.

24. In § 148 Abs. 2 wird die Wortfolge „Vorbereitungsarbeiten, Koordinierungsgespräche und Elternberatung“ durch die Wortfolge „Vor- und Nachbereitungsarbeiten“ ersetzt.

25. Dem § 148 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere die in § 151g Abs. 4 Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben.“

26. In § 149 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2)“ die Wortfolge „jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember“ eingefügt.

27. Der Wortlaut des § 151 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 150a“.

28. Nach § 150a (neu) wird folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt:

#### „2. Abschnitt

#### Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonender Entlohnungsgruppen l2b1 und l3

### § 150b {#par_150b}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

Unbeschadet des § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist dieser Abschnitt auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

### § 150c {#par_150c}

### Monatsentgelt {#prov_monatsentgelt}

(1) Das Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

l2b1

l3

Euro

1

1.853,60

1.664,70

2

1.887,00

1.691,40

3

1.921,10

1.718,10

4

1.957,10

1.745,00

5

2.036,80

1.779,10

6

2.132,30

1.832,30

7

2.228,20

1.899,30

8

2.323,30

1.969,90

9

2.418,70

2.042,60

10

2.514,10

2.116,50

11

2.636,80

2.190,00

12

2.768,80

2.263,60

13

2.900,50

2.338,10

14

3.031,90

2.426,20

15

3.152,20

2.528,20

16

3.272,60

2.630,00

17

3.401,50

2.731,40

18

3.523,80

2.833,00

19

3.553,70

2.883,70

(2) Abweichend von § 66 Abs. 2 beträgt der Vorrückungszeitraum zwei Jahre.

#### 3. Abschnitt

#### Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonender Entlohnungsgruppen gb1 und gb2

### § 150d {#par_150d}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich_2}

Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die ab dem 1. September 2016 ein Dienstverhältnis zur Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

## § 150e {#art_150e}

### Dienstzeit {#prov_dienstzeit}

Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 148 Abs. 2 und 4) ist in der Schule abzuleisten. Die in der Schule abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. § 151o Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle einer wöchentlichen Aufsichtspflicht von zwei Stunden eine solche von einer Stunde tritt.

## § 151 {#art_151}

### Monatsentgelt {#prov_monatsentgelt_2}

Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe

gb1

gb2

Euro

1

2.334,40

2.094,80

2

2.438,70

2.150,50

3

2.543,10

2.206,30

4

2.647,40

2.262,00

5

2.751,90

2.317,80

6

2.856,30

2.373,70

7

2.960,60

2.429,40

8

3.064,90

2.485,20

9

3.169,30

2.540,90

10

3.273,60

2.596,70

11

3.378,00

2.652,50

12

3.443,20

2.694,30

29. Nach der Überschrift des VIIa. Hauptstückes wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

#### „1. Abschnitt

#### Gemeinsame Bestimmungen“

30. § 151a Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als Helferinnen oder Helfer im Sinne des § 14 Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.“

31. Der Wortlaut des § 151b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Auf Helferinnen und Helfer sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.“

32. In § 151c Abs. 1 wird die Wortfolge „in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 144)“ durch die Wortfolge „in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151)“ und die Wortfolge „in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 144)“ durch die Wortfolge „in die Entlohnungsgruppe l3 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb2 (§ 151)“ ersetzt.

33. Nach § 151c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Helferinnen und Helfer sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb3, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb3 beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der Entlohnungsgruppe gb3

Euro

1

1.879,70

2

1.912,10

3

1.944,60

4

1.977,00

5

2.009,40

6

2.041,80

7

2.074,20

8

2.106,50

9

2.139,10

10

2.171,40

11

2.203,80

12

2.228,20

34. In § 151c Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der pädagogischen Fachkraft“ die Wortfolge „oder der Helferin oder des Helfers“ eingefügt.

35. In § 151c Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Auf pädagogische Fachkräfte“ die Wortfolge „, Helferinnen und Helfer“ eingefügt.

36. In § 151e Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Entlohnungsgruppe l2b1“ die Wortfolge „oder der Entlohnungsgruppe gb1“ eingefügt und der Betrag „78,80“ durch den Betrag „79,80“ ersetzt.

37. In § 151e Abs. 3 werden ersetzt:

a) der Betrag „244,50“ durch den Betrag „247,70“,

b) der Betrag „181,70“ durch den Betrag „184,10“,

c) der Betrag „122,80“ durch den Betrag „124,40“,

d) der Betrag „79,50“ durch den Betrag „80,50“.

38. Dem § 151e wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 203,80 Euro.“

39. In § 151g Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „entfallen“ die Wortfolge „bei pädagogischen Fachkräften“ eingefügt.

40. In § 151g Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Vorbereitungsarbeiten, Koordinierungsgespräche und Elternberatung“ durch die Wortfolge „Vor- und Nachbereitungsarbeiten“ ersetzt.

41. Dem § 151g wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Sinne des Abs. 1 zählen insbesondere

42. § 151h lautet:

„§ 151h

Erholungsurlaub

(1) § 149 Abs. 1 ist auf pädagogische Fachkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Schuljahres das Kindergartenjahr tritt. Als Kindergartenjahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte gelten an Arbeitstagen (Montag bis Freitag), an denen die Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen ist, insoweit als beurlaubt, als das in § 149 Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.“

43. In § 151i Abs. 1 wird nach der Wortfolge „pädagogische Fachkräfte“ die Wortfolge „sowie auf Helferinnen und Helfer“ eingefügt.

44. Der Wortlaut des § 151k erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 ist auf Helferinnen und Helfer sinngemäß anzuwenden.“

45. Nach § 151k wird folgender 2. und 3. Abschnitt eingefügt:

#### „2. Abschnitt

#### Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfteder Entlohnungsgruppen l2b1 und l3

## § 151l {#art_151l}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich_3}

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind und keine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

## § 151m {#art_151m}

### Monatsentgelt {#prov_monatsentgelt_3}

Das Monatsentgelt der in § 151l genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 150c Abs. 1 in Verbindung mit § 151c Abs. 1. § 150c Abs. 2 ist anzuwenden.

#### 3. Abschnitt

#### Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte

#### der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2

## § 151n {#art_151n}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich_4}

Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die ab dem 1. September 2016 ein Dienstverhältnis zur Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson (§ 141 Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.

## § 151o {#art_151o}

### Dienstzeit {#prov_dienstzeit_2}

(1) Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 151g Abs. 1 und 4) ist in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten. Die in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen.

(2) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten zählt auch die Beaufsichtigung der Kinder vor Beginn und nach Ende der Gruppenarbeitszeit (Randzeit).

Die pädagogischen Fachkräfte sind - wenn dies angeordnet wird - verpflichtet, von der in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistenden wöchentlichen Vor- und Nachbereitungszeit höchstens zwei Stunden wöchentlich die Kinder in den Randzeiten (Abs. 1) zu beaufsichtigen.

(3) Bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Pflichtzeiten nach den Abs. 1 und 2 entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.

## § 151p {#art_151p}

### Monatsentgelt {#prov_monatsentgelt_4}

Das Monatsentgelt der in § 151n genannten pädagogischen Fachkräfte richtet sich nach § 151 in Verbindung mit § 151c Abs. 1.“

46. In § 157a Abs. 6 erster Satz wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

47. In § 157a werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der Bemessung der Bezüge für Zeiten vor dem 1. November 2015 zugrunde zu legen. Eine Neubemessung der gebührenden Bezüge und Nebengebühren durch die Gemeinde hat gemäß Abs. 6 für Zeiten vor dem 1. November 2015 ausschließlich auf Antrag der Gemeindebediensteten zu erfolgen. Alle vor dem Inkrafttreten der Besoldungsreform 2015 (1. November 2015) geltenden Bestimmungen über die Beträge für Bezüge und Vergütungen und die weiteren besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind dabei in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2015 ausgeschlossen wurde. § 66 ist daher ausschließlich in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 anzuwenden, für die Einstufung und Vorrückung ist somit auch für Zeiten vor dem 1. November 2015 ausschließlich das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter maßgebend.

(6b) Bei der Neubemessung von Bezügen und Nebengebühren für Zeiten vor dem 1. November 2015 ist das nach den Abs. 4 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter jeweils entsprechend um die Dauer der vor dem 1. November 2015 liegenden für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge und Nebengebühren von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

48. § 157c Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Sofern die Bestimmung auf das Erreichen der Entlohnungsstufe alter Fassung abstellt, gilt dieses Erfordernis ab 1. November 2015 erst ab einer Verweildauer

49. In § 157f Abs. 2 wird die Wort- und Zitatfolge „der § 39 Abs. 3 und die §§ 42b bis 42g, 43, 44, 44d und 46 VBG“ durch die Wort- und Zitatfolge „der § 90c Abs. 3 und die §§ 90h bis 90o, 90s und 91a VBG“ ersetzt.

50. Nach § 157f werden folgende §§ 157g, 157h und 157i eingefügt:

## „§ 157g {#art_157g}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 - Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_52_2016_optionsrecht_fur_padagogische_fachkrafte_und_betreuungspersonen}

(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen oder als Betreuungspersonen in der schulischen Tagesbetreuung verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 bereits im Dienst der Gemeinde stehen, können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass für sie §§ 151n und 151o statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d und 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die Gemeindebediensteten eine Bedingung beigefügt haben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.

(2) Die Erklärung kann bis spätestens 28. Februar 2017 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden. Die Erklärung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und nach dem 31. August 2016 sowie vor dem 1. März 2017 liegen muss. Wird die Erklärung im September 2016 abgegeben, kann in der Erklärung auch der 1. September 2016 als Wirksamkeitstermin bestimmt werden.

(3) Der Dienstgeber hat den optierenden Gemeindebediensteten die neue besoldungsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.

(4) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung der Gemeindebediensteten nach ihrem Besoldungsdienstalter. Die §§ 157a und 157b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(5) Abweichend von § 157f Abs. 3 ist § 144a Abs. 3 auf alle Betreuungspersonen anzuwenden, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben.

## § 157h {#art_157h}

### Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 52/2016 - Helferinnen und Helfer {#prov_ubergangsbestimmungen_zur_novelle_lgbl_nr_52_2016_helferinnen_und_helfer}

(1) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, ist das VIIa. Hauptstück mit Ausnahme des § 151c Abs. 2 bis 5 und des § 151k auch auf Helferinnen und Helfer anzuwenden, die bereits am 31. August 2016 als Helferin oder Helfer in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden sind.

(2) Die Einstufung und die nächste Vorrückung der in Abs. 1 angeführten Helferinnen und Helfer richtet sich nach ihrem Besoldungsdienstalter. Soweit in diesem Gesetz auf die Entlohnungsgruppe gv4 Bezug genommen wird, ist auch die Entlohnungsgruppe gb3 umfasst.

(3) Abweichend von Abs. 1 und von § 32 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 ist das VIIa. Hauptstück nicht auf jene Helferinnen und Helfer anzuwenden, für die gemäß § 10 GemBÜG 2014 weiterhin das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gilt.

## § 157i {#art_157i}

### Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2016 {#prov_anpassung_der_wahrungszulagen_fur_das_jahr_2016}

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder Abs. 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten.“

51. § 158 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

52. § 160 Z 10 lautet:

53. Dem § 162 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 treten in Kraft:

1. § 1 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 mit 1. Jänner 2015,

§ 90 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016, ist auf Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort anzuwenden, die nach dem 31. August 2016 geendet haben.“

54. Die Anlage zu § 67 Abs. 4 Z 6 in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015 geltenden Fassung entfällt.