53.Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird (XXI. Gp. RV 440 AB 461)

[CELEX Nr. 32013L0055]

Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Ausländische Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Von der Nostrifikationspflicht ausgenommen sind Zeugnisse im Anwendungsbereich der §§ 3a bis 3e.“

3. § 3 Abs. 3 bis 9 entfallen.

4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3e eingefügt:

### „§ 3a {#prov_3a}

### Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union {#prov_anerkennung_von_ausbildungsnachweisen_nach_dem_recht_der_europaischen_union}

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer im Abs. 3 genannten Person eine im Ausland erfolgreich absolvierte Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die Ausübung des Berufes der Helferin oder des Helfers zu gestatten, wenn diese Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, erworben wurde und

(2) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinne des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Staat auf Grund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich oder im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Das in diesem Gesetz festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG.

### § 3b {#par_3b}

### Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungen {#prov_verfahren_zur_anerkennung_von_ausbildungen}

(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des entsprechenden Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Dauer und des Inhalts gegenüber der im Burgenland geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu, ausgenommen sie oder er verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrganges als auch der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung geknüpft werden.

(5) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der II. Abschnitt des Burgenländischen EU-Berufsanerkennungsrahmen-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, auf Grund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden, insbesondere zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 3a Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrags unverzüglich, spätestens binnen einem Monat zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(6) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

(7) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Bgld. EU-BA-G sind anzuwenden.

(8) Die Landesregierung hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

### § 3c {#par_3c}

### Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung {#prov_anpassungslehrgang_und_eignungsprufung}

(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Eignungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 3a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Eignungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

### § 3d {#par_3d}

### Anerkennung auf Grund gemeinsamer Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfungen {#prov_anerkennung_auf_grund_gemeinsamer_ausbildungsrahmen_oder_ausbildungsprufungen}

Den in § 3a genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

### § 3e {#par_3e}

### Anerkennung in anderen Bundesländern {#prov_anerkennung_in_anderen_bundeslandern}

Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen im Sinne des § 3a entspricht der Anerkennung nach diesem Gesetz.“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §§ 3a bis 3e und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 3 bis 9 außer Kraft.“

6. § 5 lautet:

### „§ 5 {#prov_5}

### Umsetzungshinweis {#prov_umsetzungshinweis}

Durch die §§ 3a bis 3d dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011 S. 4, und der Berichtigung ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49, sowie in der Fassung der Änderung der Richtlinie 2013/55/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystem („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, umgesetzt.“