55.Gesetz vom 9. Juni 2016, mit dem das Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG) geändert wird

(XXI. Gp. IA 410 AB 428)

Gesetz vom 9. Juni 2016, mit dem das Gesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG) geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz - Bgld. HeiKuG, LGBl. Nr. 15/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird nach dem Wort „erhebt“ die in Klammer stehende Anmerkung „(II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 731/1995)“ ersatzlos gestrichen.

2. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Solange eine Anerkennung im Sinne der §§ 12 oder 13 nicht ausgesprochen worden ist, ist es verboten, einem Gebiet eine Bezeichnung beizulegen, die den Anschein erwecken könnte, dass dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.“

3. § 17 Abs. 3 lit. d lautet:

4. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Rechte und Aufgaben des Kurfonds übernimmt dieser in anerkannten Kurorten die Rechte und Aufgaben des Tourismusverbandes gemäß § 13 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016. Die Organe des Kurfonds sind die Kurversammlung und die Kurkommission.“

5. Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Kurfonds kann sich mit einem anderen Tourismusverband oder mehreren anderen Tourismusverbänden nach übereinstimmender Beschlussfassung des Kurfonds und der anderen beteiligten Tourismusverbände zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband gemäß § 14 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, zusammenschließen. Der Beschluss über den Zusammenschluss ist beim Kurfonds durch die Kurkommission und beim Tourismusverband durch den Vorstand zu fassen. Die Rechte und Aufgaben des Kurfonds als örtlicher Tourismusverband gehen im Fall des Zusammenschlusses auf den neu gegründeten, mehrgemeindigen Tourismusverband über. Ansonsten sind auf den Zusammenschluss die Bestimmungen des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, über den Zusammenschluss von Tourismusverbänden sinngemäß anzuwenden. Unbeschadet davon bleibt die eigene Rechtspersönlichkeit des Kurfonds gemäß Abs. 1 aufrecht und ist über die finanziellen Auswirkungen des Zusammenschlusses eine Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 6 zu treffen.“

6. § 17a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufgaben der Kurversammlung sind:

7. § 17a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Kurversammlung gehören als Mitglieder sämtliche Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, an.“

8. Dem § 18 Abs. 2 wird folgende lit. h angefügt:

9. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.“

10. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.“

11. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.“

12. § 27 lautet:

### „§ 27 {#prov_27}

### Abführung der Kurtaxen durch die Gemeinden {#prov_abfuhrung_der_kurtaxen_durch_die_gemeinden}

Die Gemeinden haben jeweils am Monatsende 70 % des bei ihnen eingezahlten Grundbetrags der Kurtaxen an den Kurfonds und 10 % an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen. Der Marketingbeitrag der Kurtaxen ist zur Gänze an die Burgenland Tourismus GmbH abzuführen.“

13. In § 31 Abs. 4 lit. f wird das Zitat „BGBl. I Nr. 66/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 155/2015“ ersetzt.

14. In § 31 Abs. 4 lit. g wird das Zitat „BGBl. I Nr. 115/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.

15. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 lit. d, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 2 lit. h, § 21 Abs. 2, 3 und 6, § 27 und § 31 Abs. 4 lit. f und g in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“