78.Gesetz vom 17. November 2016, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz aufgehoben wird (XXI. Gp. IA 617 AB 633)

Gesetz vom 17. November 2016, mit dem das Burgenländische Gemeinde-Investitionsfondsgesetz aufgehoben wird

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#art_1}

### Aufhebung {#prov_aufhebung}

Das Gesetz vom 19. Juli 1973, mit dem ein Fonds zur Unterstützung von Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie Wasserverbänden und -genossenschaften bei der Errichtung und Erweiterung von infrastrukturellen Einrichtungen gebildet wird (Burgenländisches Gemeinde-Investitionsfondsgesetz), LGBl. Nr. 46/1973, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2012, wird aufgehoben.

## § 2 {#art_2}

### Auflösung des vorhandenen Vermögens {#prov_auflosung_des_vorhandenen_vermogens}

Der Burgenländische Gemeinde-Investitionsfonds wird aufgelöst. Das vorhandene Fondsvermögen fließt dem Land Burgenland zu und wird in den Landeshaushalt übernommen.

## § 3 {#art_3}

### Übernahme der Förderungsverträge {#prov_ubernahme_der_forderungsvertrage}

Das Land Burgenland ist Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds. Alle Rechte und Pflichten des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds gehen von Gesetzes wegen auf das Land Burgenland über. Das Land Burgenland tritt sohin als Rechtsnachfolger des Burgenländischen Gemeinde-Investitionsfonds in die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Gesetzes bestehenden Förderungsverträge ein.

## § 4 {#art_4}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 78/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.