88.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2016, mit der die Verordnung über die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Region Güssing, die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Golf- und Thermenregion Stegersbach, die Auflösung von örtlichen Tourismusverbänden und die Auflösung des Regionalverbands Güssing (TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach) geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2016, mit der die Verordnung über die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Region Güssing, die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Golf- und Thermenregion Stegersbach, die Auflösung von örtlichen Tourismusverbänden und die Auflösung des Regionalverbands Güssing (TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach) geändert wird

> Auf Grund der §§ 14 und 45 Abs. 4 und 7 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung über die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Region Güssing, die Errichtung des mehrgemeindigen Tourismusverbands Golf- und Thermenregion Stegersbach, die Auflösung von örtlichen Tourismusverbänden und die Auflösung des Regionalverbands Güssing (TV-VO Region Güssing und Golf- und Thermenregion Stegersbach), LGBl. Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Heiligenbrunn,“ der Ausdruck „Heugraben,“ eingefügt.

2. Dem bisherigen Wortlaut des § 5 wird die Absatzbezeichnung (1) vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“