4.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Februar 2017, mit der die Mustergeschäftsordnung - M-GOTV geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Februar 2017, mit der die Mustergeschäftsordnung - M-GOTV geändert wird

> Aufgrund § 19 Abs. 2 und § 25 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der die Mustergeschäftsordnung des Tourismusverbands erlassen wird (Mustergeschäftsordnung - M-GOTV), LGBl. Nr. 19/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende der Wortfolge durch das Wort „und“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

3. § 4 Z 3 entfällt.

4. § 7 lautet:

## „§ 7 {#art_7}

### Entsendung von zwei Gemeindevertretern in den Vorstand {#prov_entsendung_von_zwei_gemeindevertretern_in_den_vorstand}

(1) Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer einzelnen Gemeinde, werden zwei Gemeindevertreter vom Gemeinderat nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsendet.

(2) Erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich des Tourismusverbands über mehrere Gemeinden, sind zwei Gemeindevertreter von der Gemeinde mit der größten Anzahl an abgabepflichtigen Nächtigungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu entsenden.“

5. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Wurde ein Tourismusverband für mehrere Gemeinden errichtet, so hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde binnen acht Wochen nach Errichtung des Tourismusverbands die Vollversammlung zur konstituierenden Sitzung (Wahl der Organe) einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Obmanns durch den Vorstand den Vorsitz.“

6. § 21 lautet:

## „§ 21 {#art_21}

## Geschäftsführer und Personalaufwand des Tourismusverbands {#art_geschaftsfuhrer_und_personalaufwand_des_tourismusverbands}

(1) Der Vorstand des Tourismusverbands hat zur Besorgung der Verbandsgeschäfte eine Geschäftsstelle einzurichten und das erforderliche Personal einzustellen. Die Geschäftsstelle ist der Leitung eines fachlich geeigneten Geschäftsführers zu unterstellen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorsitzenden sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Tourismusverbands und seiner sonstigen Einrichtungen und ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbands.

(3) Der Geschäftsführer hat Konzepte für die Aufgabenerfüllung des Tourismusverbands zu entwickeln und diese dem Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt die Umsetzung der vom Vorstand beschlossenen Konzepte.

(4) Der Tourismusverband hat seine Geschäftsführung derart auszurichten, dass höchstens 40% seiner Einnahmen für Personalkosten aufgewendet werden dürfen. Darüber hinausgehende Kosten haben die Gemeinden des örtlichen Wirkungsbereichs des Tourismusverbands in Form eines finanziellen Beitrags gemäß § 29 Abs. 8 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014 in der geltenden Fassung, zu leisten.“