37.Gesetz vom 30. März 2017, mit dem das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 geändert wird (XXI. Gp. RV 816 AB 835]

Gesetz vom 30. März 2017, mit dem das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 - Bgld. JSG 2002, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach dem Zitat „BGBl. Nr. 7/1993“ die Wortfolge „, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993“ eingefügt.

2. In § 2 Z 2 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.

3. In § 4 Z 2 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 3 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.

5. In § 8 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 wird die Abkürzung „z.B.“ durch die Abkürzung „zB“ ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2005“ durch die Wortfolge „Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 101/2014“ ersetzt.

8. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Bekenntnisses“ die Wortfolge „, ihrer Weltanschauung“ eingefügt.

9. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von

10. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001“ durch die Wortfolge „Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2016“ ersetzt.

11. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Erzeugnisse gemäß Abs. 1 Z 2 einschließlich der technischen Ausrüstung an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.“

12. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „8.000“ durch die Zahl „8 000“ ersetzt.

13. In § 12 Abs. 7 wird im Einleitungssatz die Abkürzung „VStG“ durch die Wortfolge „Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013,“ ersetzt.

14. § 12 Abs. 7 Z 2 lautet:

15. In § 12 Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge „Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 134/2002“ durch die Wortfolge „Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 23/2016“ ersetzt.

16. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4, 5 Abs. 3, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 Abs. 2 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“