44.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 2017, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015, wird verordnet:

> Die Burgenländische Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“