79.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2017 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 2017 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben

> Aufgrund des § 33 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 betragen in der Beitragsgruppe B 572,52 Euro, in der Beitragsgruppe C 228,98 Euro und in der Beitragsgruppe D 105.100,00 Euro pro Jahr.

## § 2 {#art_2}

Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gemäß § 33 Abs. 3 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 beträgt

1. in der Ortsklasse I68,75 Euro

2. in der Ortsklasse II51,49 Euro

3. in der Ortsklasse III34,30 Euro

4. in der Ortsklasse IV17,15 Euro

## § 3 {#art_3}

Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 37 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014 beträgt

1. bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m2 57,15 Euro

2. bei einer verbauten Fläche von mehr als 30 m² bis 50 m2 80,11 Euro

3. bei einer verbauten Fläche von mehr als 50 m² bis 70 m2114,56 Euro

4. bei einer verbauten Fläche von mehr als 70 m² bis 100 m2148,75 Euro

5. bei einer verbauten Fläche von mehr als 100 m² bis 130 m2183,19 Euro

6. bei einer verbauten Fläche von mehr als 130 m2228,98 Euro

## § 4 {#art_4}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.