3.Gesetz vom 25. Jänner 2018, mit dem das Katastrophenhilfegesetz, das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 und das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert werden

(XXI. Gp. RV 1147 AB 1168)

Gesetz vom 25. Jänner 2018, mit dem das Katastrophenhilfegesetz, das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 und das Burgenländische Rettungsgesetz 1995 geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Katastrophenhilfegesetzes

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Daten aus dem Informationsverbundsystem dürfen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 132/2015, nur zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung und zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen verwendet werden. Der Datenzugriff steht für diese Zwecke auch den Katastrophenhilfsdienstorganisationen zu. Darüber hinaus dürfen diese Daten aus den gleichen Gründen auch an Katastrophenhilfsdienstorganisationen übermittelt werden. Jede Übermittlung von Daten und jeder Datenzugriff aus dem Informationsverbundsystem ist zu dokumentieren.“

2. § 3 Abs. 9 entfällt.

3. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 9.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Burgenländischen Feuerwehrgesetzes 1994

Das Burgenländische Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

## „§ 14a {#art_14a}

### Verwendung von Daten {#prov_verwendung_von_daten}

Für die Verwendung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 14a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Burgenländischen Rettungsgesetzes 1995

> Das Burgenländische Rettungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 30/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

## „§ 6a {#art_6a}

### Verwendung von Daten {#prov_verwendung_von_daten_2}

Für die Verwendung von Daten zum Zweck der Einsatzvorbereitung und Einsatzplanung sowie im Rahmen von Einsatzübungen und Einsätzen gilt § 3 Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der geltenden Fassung, sinngemäß.“

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“