25.Gesetz vom 3. Mai 2018, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2018) (XXI. Gp. RV 1275 AB 1295)

Gesetz vom 3. Mai 2018, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2018)

> Der Landtag hat - in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten (Primärversorgungsgesetz - PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, sowie des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten - KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 131/2017, - beschlossen:

> Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7a Betriebsbewilligung für selbstständige Ambulatorien“ der Eintrag „§ 7b Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien“ eingefügt.

2. In § 4 erhalten die Z 20 bis Z 41 die Bezeichnungen Z 21 bis 42, folgende Z 20 (neu) wird eingefügt:

3. In § 4 Z 22 (neu) wird das Zitat „BGBl. I Nr. 106/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2017“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 2 Z 4 letzter Satz wird die Wortfolge „Entscheidung über den Bedarf“ durch die Wortfolge „Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 10 wird vor dem vorletzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes zu keinem positiven Abschluss geführt hat.“

6. Nach § 7 Abs. 10 wird folgender Abs. 10a eingefügt:

„(10a) Einer Beschwerde der Ärztekammer für Burgenland an das Landesverwaltungsgericht und einer Revision der Ärztekammer für Burgenland an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Abs. 9 kommen in Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung für eine eigene Einrichtung für Zwecke der Primärversorgung eines gesetzlichen Krankenversicherungsträgers gemäß § 339 ASVG keine aufschiebende Wirkung zu.“

7. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

## „§ 7b {#art_7b}

### Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien {#prov_primarversorgungseinheiten_in_form_von_selbststandigen_ambulatorien}

Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbständigen Ambulatorien gilt Folgendes:

8. Nach § 24 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Ethikkommission unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“

9. § 24 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bestellung der Ethikkommission ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.“

10. Nach § 24a Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Arzneimittelkommission unterliegt im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“

11. Dem § 24a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestellung der Arzneimittelkommission ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.“

12. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den Vorsitzenden ist ein Vorsitzender-Stellvertreter, für jedes gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus wichtigem Grund abberufen. Als solcher gilt insbesondere der nachträgliche Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung oder ein mit der Stellung des Mitglieds (Ersatzmitglieds) unvereinbares Verhalten. Das abberufene Mitglied (Ersatzmitglied) ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.“

13. Nach § 69 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind verpflichtet, der Landesregierung über Verlangen Auskünfte über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.“

14. Dem § 86 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Z 20 bis 42, § 7 Abs. 2 Z 4, § 7 Abs. 10 und 10a, § 7b, § 24 Abs. 7a und 8, § 24a Abs. 8a und 10, § 67 Abs. 2 und § 69 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“