27.Gesetz vom 29. Mai 2018, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird

(XXI. Gp. RV 1234 AB 1257)

Gesetz vom 29. Mai 2018, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die für die Bewilligung einer Veranstaltungsstätte oder betriebstechnischen Einrichtung zuständige Behörde, in den Fällen des Abs. 2 Z 6 die Anmeldebehörde im Sinne des § 10, hat eine Plakette mit einem rotgelben Ring auf weißem Untergrund auszustellen, aus der Aussteller sowie Zahl und Datum der Genehmigung hervorgehen. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist auf der Plakette zu vermerken, dass der Nachweis gemäß Abs. 2 Z 6 erbracht wurde. Die Plakette ist an gut sichtbarer Stelle an der Veranstaltungsstätte oder an der betriebstechnischen Einrichtung dauerhaft anzubringen.“

2. In § 25 Abs. 1 wird am Ende der Z 30 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 31 angefügt:

3. In § 25 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Zahl 10 die Wortfolge „und 31“ eingefügt.

4. Dem § 26 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 12 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz, § 25 Abs. 1 Z 30 und 31 und § 25 Abs. 2 Z 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. § 28 lautet wie folgt:

## „§ 28 {#art_28}

### Informationsverfahren {#prov_informationsverfahren}

Das Gesetz LGBl. Nr. 27/2018 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0061/A).“