79.Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Bgld. Starkstromwegegesetz geändert wird

(XXI. Gp. RV 1532 AB 1589)

Gesetz vom 13. Dezember 2018, mit dem das Bgld. Starkstromwegegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 werden folgender Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Sind dem vollständigen Antrag auf Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Erdkabelleitung bis 45 000 Volt sämtliche Zustimmungserklärungen der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke angeschlossen, ist kein Verfahren durchzuführen. In diesem Fall gilt die Bewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Behörde hat mittels Feststellungsbescheid den Eintritt dieser Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller, den betroffenen Grundeigentümern und den sonstigen dinglich Berechtigten zu bestätigen.

(4) In den Verfahren nach den Abs. 1 sind bei allen elektrischen Leitungsanlagen und Abs. 3 bei Erdkabelleitungen bis 45 000 Volt neben den starkstromwegerechtlichen Bestimmungen auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften), vorausgesetzt, dass dem Ansuchen um Bewilligung auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Die Erteilung der Bewilligung gilt im Sinne des Abs. 3 für den Fall, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung ohne Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen bewilligungsfähig ist, auch als Naturschutzbewilligung. Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen notwendig oder hat die Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zu erfolgen, kommt weder für die starkstromrechtliche Bewilligung noch für die mitanzuwendenden Vorschriften die Bewilligungsfiktion im Sinne des Abs. 3 zur Anwendung.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 7 Abs. 3 und 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“