85.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018, mit der die Weinbauverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Dezember 2018, mit der die Weinbauverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:

> Die Weinbauverordnung, LGBl. Nr. 25/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1 werden nach dem Wort „Weißweinrebsorten“ das Wort „Blütenmuskateller“, nach dem Wort „Goldburger“ das Wort „Goldmuskateller“, nach den Wörtern „Müller-Thurgau (Rivaner)“ das Wort „Muscaris“, nach dem Wort „Scheurebe (Säumling 88)“ die Wörter „Souvignier gris“ und nach dem Wort „Roesler“ das Wort „Rosenmuskateller“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 2 werden nach den Wörtern „Arkadia (Nastya)“ das Wort „Aromera“, nach dem Wort „Bacchus“ das Wort „Barbera“, nach dem Wort „Bianca“ die Wörter „Blaufränkisch Signum RT“, „Blaufränkisch Solis RT“ und „Blaufränkisch Stella RT“, nach dem Wort „Boris“ die Wörter „Bouvier Stella RT“, nach den Wörtern „Cabernet Jura“ die Wörter „Cabernet Stella RT“, nach den Wörtern „Harslevelü (Lindenblättriger)“ das Wort „Helios“, nach dem Wort „Kadarka“ das Wort „Katharina“, nach den Wörtern „Königliche Esther“ die Wörter „Lakemont“, „Laurent Stella RT“ und „Lidi“, nach dem Wort „Medina“ die Wörter „Merlot Stella RT“, nach dem Wort „Ripatella“ die Wörter „Romulus“ und „Sauvignon Signum RT“, nach dem Wort „Siegerrebe“ die Wörter „Sirius“ und „Solaris“, nach dem Wort „Terez“ die Wörter „Vanessa“, „Veltliner Signum RT“ und „Veltliner Stella RT“ und nach dem Wort „Viognier“ die Wörter „Welschriesling Stella RT“, „Zweigelt Signum RT“, „Zweigelt Solis RT“ und „Zweigelt Stella RT“ eingefügt. Gleichzeitig entfallen die Wörter „Blütenmuskateller“, „Goldmuskateller“, „Muscaris“, „Rosenmuskateller“ und „Souvignier gris“.

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“