4.Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1612 AB 1642)

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21:

2. In § 6 Abs. 3 entfällt im Einleitungssatz das Wort „jedenfalls“.

3. § 6 Abs. 3 Z 5 lautet:

4. § 6 Abs. 3 Z 12 entfällt.

5. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Besorgung jener Aufgaben, die in anderen Rechtsvorschriften dem Land als Träger der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe übertragen werden, sowie die Vollziehung aller übrigen in Abs. 3 nicht genannten Aufgaben dieses Gesetzes obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.“

6. In § 7 Abs. 4 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und § 7 Abs. 4 Z 3 entfällt.

7. In § 17 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „§ 16 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 10 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)“ ersetzt.

8. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewilligung einer stationären oder teilstationären Einrichtung zur Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ist erforderlich und von der Landesregierung auf Antrag zu erteilen, wenn die Eignung der Einrichtung (§ 20 Abs. 8) gegeben ist.“

9. § 20 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Feststellung der Eignung ist zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Nachweise anzuschließen:“

10. § 20 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

11. Nach § 20 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist insbesondere die Erfüllung der fachlichen Anforderungen der gemäß § 20 Abs. 8 erlassenen Verordnung.“

12. In § 20 Abs. 3 wird der Ausdruck „fünf“ durch den Ausdruck „vier“ ersetzt.

13. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Errichtungs- und Betriebsbewilligung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.

14. In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Errichtungs- und Betriebsbewilligung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.

15. In § 20 Abs. 6 Z 3 wird die Wortfolge „Errichtungs- und Betriebsbewilligung“ durch das Wort „Bewilligung“ und der Satzpunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

16. Nach § 20 Abs. 6 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt:

17. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Werden bei beantragten Änderungen einer bereits erteilten Bewilligung die Interessen der Kinder- und Jugendhilfe verletzt, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen. Änderungen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 3 bleiben davon unberührt.“

18. Dem § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den im Burgenland gelegenen stationären Einrichtungen der jeweiligen Betreiberin oder des jeweiligen Betreibers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15% der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt. Die Zustimmung setzt ein begründetes Ersuchen des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des ausländischen Staates voraus und ist zu erteilen, wenn die Kinder und Jugendlichen zu Personen mit einem Hauptwohnsitz in räumlicher Nähe zur Einrichtung eine Beziehung haben, die für die Entwicklung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen wichtig ist. Darüber hinaus kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe die Zustimmung im Einzelfall über begründeten Antrag des jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeträgers des anderen Bundeslandes oder des anderen ausländischen Staates erteilt werden.“

19. Die Überschrift zu § 21 lautet:

### „Feststellung der Eignung“ {#prov_feststellung_der_eignung}

20. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Eignung der Einrichtung ist mit Bescheid festzustellen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die notwendigen fachlichen Auflagen vorzuschreiben.“

21. In § 21 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Errichtungs- und Betriebsbewilligungsbescheid“ durch das Wort „Bewilligungsbescheid“ ersetzt.

22. § 21 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt die Ausstellerin oder der Aussteller.“

23. § 43 entfällt.

24. § 47 Z 9 lautet:

25. Nach § 47 Z 9 werden folgende Z 10 und 11 angefügt:

26. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Anerkennungen von Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, und Errichtungs- und Betriebsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz.“

27. Dem § 48 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Personen, welche gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, mit Aufgaben der Sozialarbeit betraut waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit auch nach Entfall der Z 3 fortsetzen.“

28. In § 49 Abs. 4 wird der Ausdruck „und 10“ entfernt.

29. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 1a, 3, 5, 6, 7 und 9, §§ 21, 47 sowie 48 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 43 entfällt rückwirkend mit 1. Jänner 2018.“