5.Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 geändert wird (XXI. Gp. RV 1541 AB 1644)

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Gassicherheitsgesetz 2008 - Bgld. GSG 2008, LGBl. Nr. 47/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:

2. In § 2 Z 10 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

3. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen wird vermutet, wenn bei der Errichtung, bei der Änderung, beim Betrieb und bei der Instandhaltung die technischen Regeln des ÖVWG (Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach) sowie die ÖNORMEN eingehalten werden.“

4. In § 3 Abs 2, erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach Verordnung entfällt das Wort „zu“.

5. In § 11 Abs 1, zweiter Satz wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „nach Vorliegen einer Bestätigung nach Abs. 2 Z 1“ eingefügt.

6. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Ein allfälliger Probebetrieb endet nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes. Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefunds bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde, bei einer mitteilungspflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen, vorzulegen.“

7. Dem § 11 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Prüferin oder der Prüfer müssen über nachweisliche Kenntnisse über die in § 3 Abs. 1 geforderten technischen Richtlinien und Regelwerke verfügen. Werden Prüfungen und Abnahmebefunde von Mitarbeitern der unter Abs. 4 genannten Befugten durchgeführt beziehungsweise erstellt, so ist die Kenntnis der einschlägigen Richtlinien und Regelwerke am Abnahmebefund zu bestätigen.“

8. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat die Prüferin oder der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers sofort zu veranlassen. Die Prüferin oder der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.“

9. In § 12 Abs 3, erster Satz wird die Zahl „zwölf“ durch die Zahl „fünfzehn“ ersetzt.

10. In § 12 Abs 3 entfällt der sechste Satz.

11. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet, die Betreiberinnen und die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen über deren Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 1 oder 3 regelmäßig, jedenfalls alle 15 Jahre, schriftlich zu informieren.“

12. In § 16 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wortfolge „von 73“ eingefügt.

13. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf bestehende mitteilungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der §§ 6, 11 und 12 Abs. 3 bis 6 sowie der §§ 13 bis 17 sinngemäß Anwendung, wobei bis zum 30. April 2024 die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.“

14. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Z 11, § 3 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

15. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:

### „§ 20 {#prov_20}

### Informationsverfahren {#prov_informationsverfahren}

Das Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, der Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2018/524/A).“