6.Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird

(XXI. Gp. RV 1571 AB 1643)

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

## „§ 1 {#art_1}

### Ausschankberechtigte {#prov_ausschankberechtigte}

Besitzerinnen und Besitzer von Weingärten und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben-, Obst- und Gemüsesaft sowie selbstgebrannte geistige Getränke, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt, entgeltlich auszuschenken (Buschenschank).“

2. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder von aus zugekauften Trauben hergestelltem Wein ist grundsätzlich verboten. Im Falle von Ernteausfällen aufgrund von Elementarereignissen wie Hagel, Frost, Hochwasser, Hangrutschung, Vermurung, Erdrutschung, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergsturz, Dürre oder Hitze dürfen im Ausmaß des Ernteausfalls Trauben, maximal jedoch 2 000 kg pro Hektar bewirtschafteter Weinbaufläche, zugekauft und aus diesen zugekauften Trauben hergestellter Wein ausgeschenkt werden.“

3. § 3 Abs. 4 entfällt.

4. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausübung des Buschenschankes ist zwischen 6 und 24 Uhr gestattet.“

5. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die gesamte Ausschankzeit pro Kalenderjahr darf jedoch neun Monate nicht überschreiten.“

6. § 6 Abs. 4 entfällt.

7. Dem § 7 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zusätzlich dürfen selbst zubereitete kalte Speisen aus landwirtschaftlichen Produkten und nach bäuerlichen Rezepten selbst hergestellte Süßspeisen verabreicht werden, sofern diese dem Herkommen in Buschenschenken im Burgenland entsprechen. Das Speisenangebot darf jedoch keinem gewerblichen Betrieb, insbesondere keinem gastgewerblichen, entsprechen oder einen solchen annehmen lassen.“

8. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die einmalige Anmeldung aller Ausschankzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im Vorhinein ist zulässig. Nachträgliche Änderungen der gemeldeten Ausschankzeiten sind der Gemeinde spätestens fünf Werktage vor Beginn des Ausschankes am geänderten Termin anzuzeigen. Außerhalb der gemeldeten Ausschankzeiten ist die Ausübung des Buschenschankes nicht zulässig.“

9. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) §§ 1, 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 4 außer Kraft.“