10.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2019, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, aufgehoben wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Februar 2019, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen gesichert ist, aufgehoben wird

> Auf Grund des § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und des § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Aufschließungsgebiet „Betriebsgebiet“, Grundstücke Nr. 23663/1 und 23663/2, KG Oberwart, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

## § 2 {#art_2}

Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.