11.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Februar 2019, mit der das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Februar 2019, mit der das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut wird

> Aufgrund des § 56a des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995 - Bgld. PfSchlG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Das nach der Referatseinteilung für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird mit der Ausübung der Funktion der Präsidentin/des Präsidenten der Bildungsdirektion betraut.

## § 2 {#art_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.