26.Gesetz vom 28. März 2019, mit dem begleitende Regelungen infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union erlassen werden (Burgenländisches Brexit-Begleitgesetz) (XXI. Gp. IA 1704 AB 1720)

Gesetz vom 28. März 2019, mit dem begleitende Regelungen infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union erlassen werden (Burgenländisches Brexit-Begleitgesetz)

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 {#art_1}

### Dienstrecht der Landes- und Gemeindebediensteten {#prov_dienstrecht_der_landes_und_gemeindebediensteten}

(1) Abweichend von den nachfolgend angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen gilt ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechtes Dienstverhältnis von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen zum Land Burgenland, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband durch dessen Austritt aus der Europäischen Union nicht als aufgelöst:

(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018, erlischt eine von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder ihren Familienangehörigen erworbene Anwartschaft auf Pensionsversorgung durch dessen Austritt aus der Europäischen Union nicht.

## § 2 {#art_2}

### Wohnbauförderung {#prov_wohnbauforderung}

Die Bestimmungen über die Gleichstellung nach § 13 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2018 - Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018, sind auf nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einlangende Ansuchen von

längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

## § 3 {#art_3}

### Grundverkehr {#prov_grundverkehr}

(1) Die Bestimmungen über die Gleichstellung mit inländischen Staatsangehörigen gemäß § 3 Burgenländisches Gundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2014, sind auf bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Grundverkehrsbezirkskommission angezeigte Rechtserwerbe und Rechtsvorgänge durch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige sowie auf juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 2 und 3 Bgld. GVG 2007 und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Bgld. GVG 2007, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, anzuwenden.

(2) Nach dem Bgld. GVG 2007 bisher erteilte Genehmigungen, bleiben unberührt.

## § 4 {#art_4}

### Berechtigungen zur Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Tätigkeit {#prov_berechtigungen_zur_ausubung_eines_berufes_oder_einer_bestimmten_tatigkeit}

(1) Sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Inhaber einer rechtskräftigen, nach landesgesetzlichen Vorschriften erteilten Berechtigung zur Ausübung eines Berufes oder einer bestimmten Tätigkeit, für deren Erlangung zum Zweck der Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers Voraussetzung war, so dürfen sie diese Berechtigung auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union weiter ausüben. Soweit die betreffenden landesgesetzlichen Vorschriften für den Fall des Verlustes der betreffenden Voraussetzung die Entziehung oder den Widerruf der Berechtigung oder die Untersagung der Tätigkeit vorsehen, sind diese Bestimmungen aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht anzuwenden.

(2) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Verfahren zur Erteilung von Berechtigungen im Sinne des Abs. 1 an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs oder deren Familienangehörige anhängig, so sind diese in diesen Verfahren weiterhin österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

(3) Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß für juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gegründet wurden und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben.

## § 5 {#art_5}

### Anerkennung von Berufsqualifikationen {#prov_anerkennung_von_berufsqualifikationen}

In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und deren Familienangehörige weiterhin wie den für Unionsbürger und deren Familienangehörigen geltenden Bestimmungen gleichgestellt.

## § 6 {#art_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit Wirksamkeit des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in Kraft, sofern der Austritt ohne verbindlich gewordenes Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

## § 7 {#art_7}

### Außerkrafttreten {#prov_au_erkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten außer Kraft.