38.Gesetz vom 5. Juni 2019, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird (XXI. Gp. RV 1772 AB 1791)

Gesetz vom 5. Juni 2019, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 47 Abs. 4k wird folgender Abs. 4l eingefügt:

„(4l) Für das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.“

2. Dem § 117 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 47 Abs. 4l in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“