48.Gesetz vom 4. Juli 2019, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird (XXI. Gp. RV 1812 AB 1843)

Gesetz vom 4. Juli 2019, mit dem das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 13 Klassenschülerzahl“ folgender Eintrag eingefügt:

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 41 Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung“ folgender Eintrag eingefügt:

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 42 Wiederholungsprüfung“ folgender Eintrag eingefügt:

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 103 Freiheit von Landesverwaltungsabgaben“ folgender Eintrag eingefügt:

5. § 75 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schulbehörde hat durch Verordnung die Auflassung einer Schule zu verfügen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung der Schule dauerhaft nicht mehr gegeben sind. Dies liegt dann vor, wenn die Mindestschüleranzahl im Sinne des Abs. 1 in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren dauerhaft unterschritten wurde oder der zu erwartende Erfolg der ursprünglichen Schule in keinem vertretbaren Verhältnis zu den Aufwendungen des Schulerhalters steht. Die Auflassung erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.“

6. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Schulbehörde kann ab dem Schuljahr 2019/2020 die Auflassung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen für einzelne Fachrichtungen oder fachbereichsübergreifenden Unterricht verfügen. Die Erhaltung von Expositurklassen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter. Die Auflassung bei gleichzeitiger Errichtung von Expositurklassen erstreckt sich auch auf ein angegliedertes Schülerheim oder einen Lehr- oder Versuchsbetrieb.“

7. Dem § 104 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 75 Abs. 3 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“