51.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der die Burgenländische Richtsatzverordnung geändert wird

> Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 sowie des § 11 Abs. 2 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird verordnet:

> Die Burgenländische Richtsatzverordnung - Bgld. RSV, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt

2. In § 3 wird der Betrag „74,43“ durch den Betrag „83“ ersetzt.

3. Dem § 5 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Die Änderung des § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(11) Die Änderung des § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“