53.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der die Verordnung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Juli 2019, mit der die Verordnung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, geändert wird

> Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Burgenländischen Gemeindesanitätsgesetzes 2013 - Bgld. GemSanG 2013, LGBl. Nr. 49/2013, wird verordnet:

> Die Verordnung, mit der Gemeindeverbände (Sanitätskreise) zur gemeinsamen Anstellung von Kreisärzten gebildet werden, LGBl. Nr. 49/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2019, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2019 wird durch die Anlage 1 zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“