59.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 über das Verbot betreffend die Haltung gefährlicher Wildtiere (Tierhalteverbotsverordnung)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. September 2019 über das Verbot betreffend die Haltung gefährlicher Wildtiere (Tierhalteverbotsverordnung)

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 Burgenländisches Landessicherheitsgesetz - Bgld. LSG, LGBl. Nr. 30/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

Folgende Wildtierarten sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen:

## § 2 {#art_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.