86.Gesetz vom 14. November 2019, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird

(XXI. Gp. RV 2040 AB 2076)

Gesetz vom 14. November 2019, mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „sportliche Wettkämpfe“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Filmvorführungen“ eingefügt.

2. § 1 Abs. 4 Z 15 lautet:

3. In § 1 Abs. 4 Z 16 wird die Wortfolge „in Veranstaltungsstätten gemäß § 12,“ durch die Wortfolge „in für diesen Verwendungszweck baubehördlich bewilligten Räumlichkeiten,“ ersetzt.

4. § 3 Z 7 lautet:

5. § 8j Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

6. § 14 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

7. In § 23 Abs. 1 wird nach dem Wort „Umherziehen“ die Wortfolge „sowie für öffentliche Filmvorführungen für Wanderbetriebe“ eingefügt.

8. In § 25 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

9. Dem § 26 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4 Z 15 und 16, § 3 Z 7, § 14 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8j Abs. 6 zweiter Satz außer Kraft.

(14) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes LGBl. Nr. 86/2019 bestehenden Lichtspielbetriebe können auf Grund der bis dahin erteilten Bewilligungen weitergeführt werden.“