18.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2020, mit der Rebsorten für den Weinbau klassifiziert werden (Burgenländische Weinbauverordnung 2020)

[CELEX Nr. 32013R1308]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 2020, mit der Rebsorten für den Weinbau klassifiziert werden (Burgenländische Weinbauverordnung 2020)

Auf Grund § 3 Abs. 6 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019 - Bgld. WeinbauG 2019, LGBl. Nr. 90/2019, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Rebsortenklassifizierung {#prov_rebsortenklassifizierung}

(1) Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:

(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont, gelten bis 31. Dezember 2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.

## § 2 {#art_2}

### Voraussetzung für die Klassifizierung von weiteren Rebsorten {#prov_voraussetzung_fur_die_klassifizierung_von_weiteren_rebsorten}

(1) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, kann durch eine positive Stellungnahme einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt nachgewiesen werden.

(2) Werden Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, genehmigt, sind zusätzlich die Ergebnisse einer Mikrovinifikation sowie einer sensorischen und analytischen Analyse zu berücksichtigen.

## § 3 {#art_3}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung LGBl. Nr. 18/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weinbauverordnung, LGBl. Nr. 25/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2018, außer Kraft.