26.Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2020, mit der die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2020, mit der die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung geändert wird

> Auf Grund § 12 Abs. 4 und § 13 des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, wird verordnet:

> Die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung, LGBl. Nr. 101/2019, wird wie folgt geändert:

1. Dem bisherigen Wortlaut des § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; dem § 22 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Im Falle einer Krisensituation muss für die Dauer derselben folgendes Mindestmaß an Betreuung und Versorgung durch zur Verfügung stehendes und einsatzbereites Pflegepersonal zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erfüllt werden:

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben das noch zum Arbeitseinsatz bereitstehende und für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes erforderliche Personal ohne Bedachtnahme auf die Zusammensetzung einzusetzen. § 3a Abs. 7, § 27 Abs. 3 und § 85 Abs. 2 GuKG sind sinngemäß anzuwenden.“

3. Dem § 24 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben in einem Altenwohn- und Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen:

(5) Im Falle einer Krisensituation ist für die Dauer derselben § 85 Abs. 2 GuKG sinngemäß anzuwenden.“

4. Dem § 27 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“