28.Gesetz vom 16. April 2020, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird (XXII. Gp. IA 31 AB 48) [CELEX Nr. 32012L0027]

Gesetz vom 16. April 2020, mit dem das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 8/2007, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zum 2. Abschnitt wird folgender Eintrag ,,2a. Abschnitt Energieeffizienz” eingefügt.

b) Nach dem Eintrag zum Abschnitt 2a. wird der Eintrag ,,§ 12a Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse” eingefügt.

2. Nach § 12 werden folgende Bestimmungen eingefügt:

#### ,,2a. Abschnitt Energieeffizienz”

## § 12a {#art_12a}

### Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze; Kosten-Nutzen-Analyse {#prov_industrieanlagen_fernwarme_und_fernkaltenetze_kosten_nutzen_analyse}

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird.“

3. In § 29 Abs.1 wird nach der Z 5 folgende Z 5a angefügt:

4. In § 32 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

5. Dem § 33 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu 2a. Abschnitt Energieeffizienz sowie § 12a, § 29 Abs.1 Z 5a sowie § 32 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“