49.Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden

Verordnung des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 30. Juli 2020, mit der vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Sozialeinrichtungen getroffen werden

> Auf Grund § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Diese Verordnung gilt für Altenwohn- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen und mobile Pflege- und Betreuungsdienste. Aufgrund festgelegter Kriterien in einem 4 Phasen-Modell erfolgt die Zuteilung zur jeweiligen Phase.

(2) Für Altenwohn- und Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen werden die vier Phasen wie folgt definiert:

(3) Ein Wechsel von Phase 1 in Phase 2 kann von der Betreiberin oder dem Betreiber der Sozialeinrichtung im eigenen Ermessen vollzogen werden, sofern diese von einem Verdachtsfall oder einer COVID-19 Infektion im Umfeld Kenntnis erlangen.

(4) Im Bereich der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste werden nur 2 Phasen unterschieden:

## § 2 {#art_2}

### Maßnahmen in Altenwohn- und Pflegeheimen {#prov_ma_nahmen_in_altenwohn_und_pflegeheimen}

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(1) In Phase 1:

(2) In Phase 2:

(3) In Phase 3:

(4) In Phase 4:

## § 3 {#art_3}

### Maßnahmen in Behinderteneinrichtungen {#prov_ma_nahmen_in_behinderteneinrichtungen}

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind abhängig von der jeweiligen Phase in vollstationären Behinderteneinrichtungen folgende Maßnahmen und Auflagen einzuhalten:

(1) In Phase 1:

(2) In Phase 2:

(3) In Phase 3:

(4) In Phase 4:

## § 4 {#art_4}

### Maßnahmen bei den mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten {#prov_ma_nahmen_bei_den_mobilen_pflege_und_betreuungsdiensten}

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind bei den mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten, abhängig von der jeweiligen Phase folgende Maßnahmen zu treffen:

(1) In Phase 1:

(2) In Phase 2:

(3) Beim Auftreten eines Verdachtsfalls sind sofort persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen (entsprechende Schutzkleidung anlegen). Die Verdachtspatientin oder der Verdachtspatient ist umgehend mit einer FFP-2 Maske ohne Ventil zu versorgen und entsprechend Hygieneplan zu isolieren. Die Gesundheitsbehörde ist umgehend zu informieren und bei der Erhebung der Kontaktdaten und Kontaktpersonen zu unterstützen.

## § 5 {#art_5}

### Handlungsempfehlungen {#prov_handlungsempfehlungen}

Der Landeshauptmann kann Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf die definierten Phasen, die für ein Altenwohn- und Pflegeheim, eine Behinderteneinrichtung oder die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste zutrifft, sowie zur Ergreifung zusätzlich erforderlicher Maßnahmen detailliert aussprechen.

## § 6 {#art_6}

### Strafbestimmung {#prov_strafbestimmung}

Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, strafbar.

## § 7 {#art_7}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 01. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.