60.Gesetz vom 15. Oktober 2020, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird (XXII. Gp. RV 279 AB 303)

Gesetz vom 15. Oktober 2020, mit dem das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das Burgenländische Pflichtschulgesetz 1995 - Bgld. PflSchG 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, der Überschrift B. des Abschnitts II (zweimal), der Überschrift 2. des Abschnitts II, § 17a Abs. 1 und 4 (zweimal), § 17b Abs. 1 (zweimal), 2 und 3 (viermal), § 17c Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 33 Abs. 1 (zweimal) und 2, § 38 Abs. 2 und 4 (zweimal) und in der Überschrift des Abschnitts IV entfällt jeweils das Wort „Neue“.

2. § 1 Abs. 1a entfällt.

3. In § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 3 Z 1, § 17a Abs. 2 und 3, § 17b Abs. 1 (zweimal) und 3 (sechsmal), § 17c Abs. 1, § 17d Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 (zweimal), § 19 Abs. 1, 4 und 6 (zweimal), § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und 3 (zweimal), § 38 Abs. 3 und 4, § 39 Abs. 3 (zweimal), § 42 Abs. 7 (zweimal) und § 47 Abs. 4 (viermal) entfällt jeweils das Wort „Neuen“.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

## „§ 3a {#art_3a}

### Versorgungsauftrag {#prov_versorgungsauftrag}

Die gesetzlichen Schulerhalter und die gesetzlichen Heimerhalter haben dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche angebotenen Lebensmittel aus biologisch hergestellten Lebensmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 stammen. Die Bio-Quote der angebotenen Lebensmittel hat bis 2021 zumindest 50% und bis Ende 2024 100% zu betragen. Von den Eltern ist für das Mittagessen ein höchstens kostendeckender Beitrag einzuheben.“

5. In § 19 Abs. 5 werden die Wortfolgen „mehrfach behinderte Kinder“ jeweils durch die Wortfolgen „Kinder mit mehrfachen Behinderungen“ ersetzt.

6. In der Überschrift des § 33 wird das Wort „Neuer“ durch das Wort „öffentlicher“ ersetzt.

7. In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestzahl von 360 Schülern“.

8. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Nach Maßgabe des Bedarfes sind öffentliche Berufsschulen (Abs. 1) lehrgangsmäßig, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 37), zu führen als

9. In § 36 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl von 30 Schülern“.

10. § 47 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung von Volksschulen zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Volksschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Volksschulen nach § 11 Abs. 4. Sofern eine Gemeinde nur mehr über einen Volksschulstandort verfügt, ist auf Antrag des Schulerhalters von der Auflassung dieser Volksschule abzusehen, sofern der gesetzliche Schulerhalter eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land über einen Kostenbeitrag zur Erhaltung des Schulstandortes abschließt.

(4) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer Mittelschule zu verfügen, wenn die Beibehaltung dieser Mittelschule mittelfristig pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Ausgenommen hievon sind die Mittelschulen nach § 17b Abs. 3. Wird in einem Verfahren hinsichtlich der Auflassung einer Mittelschule vom Schulerhalter der aufzulassenden Schule die Errichtung von Expositurklassen beantragt, kann die Bildungsdirektion bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen (§ 17b Abs. 1 Z 2) einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Mittelschule die Auflassung bei gleichzeitiger Bewilligung der Expositurklassen bewilligen. § 17b Abs. 4 ist anzuwenden. Zusätzlich ist die Standortgemeinde der Expositurklassen zu hören.“

11. In § 48 Abs. 5 lit. e wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt.

12. In § 48 Abs. 5 lit. f wird die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

13. Dem § 48 Abs. 5 wird folgende lit. g angefügt:

14. In § 48 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „schulfrei erklären“ die Wortfolge „, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage“ eingefügt.

15. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.“

16. Dem § 58 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2020 treten in Kraft:

17. § 59 lautet:

„§ 59

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:

1.Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020;

2.Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018;

3.Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;

4.Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;

5.Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020;

6.Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2020;

7. Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018.“

18. Der Anhang C in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2019 wird durch den Anhang zum vorliegenden Gesetz ersetzt.