67.Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2020, über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 im Burgenland

> Auf Grund des § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 in Verbindung mit § 43 Abs. 4a und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

## § 1 {#art_1}

(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 erster Satz der COVID-19 Maßnahmenverordnung (COVID-19-MV), BGBl. II Nr. 197/2020, in der geltenden Fassung, sind Sportveranstaltungen von Sportarten mit Körperkontakt untersagt.

(2) Ausnahmen davon sind:

## § 2 {#art_2}

Die Abhaltung der nach § 1 und § 4 zulässigen Sportveranstaltungen hat ohne Ausschank von Speisen und Getränken zu erfolgen.

## § 3 {#art_3}

(1) Die Abhaltung der nach § 1 zulässigen Sportveranstaltungen hat ohne Zuschauer zu erfolgen.

(2) Unter der Voraussetzung der Zuweisung und Kennzeichnung von Sitzplätzen sind folgende Ausnahmen von Abs. 1 zulässig:

## § 4 {#art_4}

Für Sportveranstaltungen von Sportarten ohne Körperkontakt sind Zuschauer in geschlossenen Räumen mit einer Höchstzahl bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit einer Höchstzahl von 500 Personen erlaubt.

## § 5 {#art_5}

Diese Verordnung LGBl. Nr. 67/2020 tritt mit Kundmachung in Kraft.